PDF Drucken E-Mail

Satzung der Landjugend Langenau e.V.

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Landjugend Langenau e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


(2) Der Sitz des Vereins ist in Langenau.


(3) Die Landjugend Langenau e.V. ist der freie Zusammenschluss der Jugendlichen des ländlichen Raumes.


(4) Die Mitglieder der Landjugend Langenau e.V. bilden in Form eines Vereins eine Gruppe auf Gebietsebene. Die Ortsgruppen bilden im Landkreis die Kreislandjugend (Kreisgruppe).


(5) Der Verein Landjugend Langenau e.V. ist Mitglied beim Bund der Landjugend Württemberg-Baden im Landesbauernverband Baden-Württemberg e.V. („LWB“).


(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziele und Aufgaben

 

(1) Die Landjugend Langenau e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral und sieht ihre Aufgaben insbesondere in:

 

1. Der Unterstützung des Bund der Landjugend Württemberg-Baden im Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V., insbesondere auch der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung im Sinne der Persönlichkeitsbildung.

 

2. Der Hinführung der Jugend zum demokratischen Verhalten, sowie selbständigen Denkens und Handels im öffentlichen Leben und im Berufsstand.

 

3. Einer eigens auf die Bedürfnisse der Vereinsmitglieder ausgerichtete und musisch-kulturelle Arbeit sowie der Förderung der speziellen beruflichen und allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder.

 

4. In der Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen und Vereinen.

 

(2) Die Ziele und Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

 

  1. regelmäßige Zusammenkünfte von Mitgliedern und interessierten Dritten

  2. Durchführung von Maßnahmen zur Freizeitgestaltung und Jugenderholung

  3. Durchführung von kulturellen Angeboten besonders der Brauchtumspflege

  4. Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen

  5. Pflege der außerschulischen Jugendbildung und die Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik

  6. Durchführung allgemeiner Jugendveranstaltungen und -maßnahmen

  7. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

 

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Landjugend Langenau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung von 1977, §51ff.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Die Mittel der Landjugend Langenau e.V. dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Landjugend Langenau e.V..

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Landjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung der Landjugend Langenau e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 der Satzung, zur Förderung der Jugend im ländlichen Raum.

 

§4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Landjugend Langenau e.V. kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat und sich zu dieser Satzung bekennt. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Eltern. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und endet mit dem 35. Lebensjahr. Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Jahresende vorliegen.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen, die über den Antrag entscheidet.

 

(3) Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Beschlüsse der Organe oder das Ansehen der Landjugend verstößt.

 

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen der Landjugend Langenau e.V. und Förderung im Rahmen der satzungsmäßigen Möglichkeiten.

 

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Verwirklichung der Ziele der Landjugend Langenau e.V. nach besten Kräften einzusetzen, die Beschlüsse der Organe der Landjugend Langenau e.V. zu befolgen und Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

 

§6 Organe

 

Die Landjugend Langenau e.V. hat 2 Organe:

 

a) Mitgliederversammlung

 

b) Vorstandschaft.

 

 

§7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Landjugend Langenau e.V. zusammen und sie hat die Aufgabe:

 

a) Beschlussfassung über die Richtlinien der Arbeit der Landjugend.

 

b) Stellungnahmen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Landjugendarbeit.

 

c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

 

d) Wahl der Vorstandschaft.

 

e) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes.

 

f) Entlastung der Vorstandschaft und des Vorstandes.

 

g) Satzungsänderungen.

 

h) Auflösung der Gruppe.

 

 

§8 Vorstandschaft

 

(1) Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

  1. Dem Vorsitzenden und der Vorsitzenden.

 

  1. Zwei weiblichen Stellvertreterinnen und zwei männlichen Stellvertretern.

 

  1. Schriftführer/in.

 

  1. Kassierer/in und Stellvertreter/in.

 

  1. Festausschuss (2 Personen).

 

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

  • Kontakte zu Behörden, dem Bauernverband und Landfrauenverband und anderen

Organisationen herzustellen und zu pflegen.

 

  • Ausführungen der Beschlüsse der Organe des LWB, soweit sie Mitglieder der

Landjugend auf Orts- und Kreisebene betreffen, anzunehmen.

 

  • Planung und Vorbereitung von Gruppenprogramm entsprechend den Interessen der

Mitglieder.

 

  • Einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

  • Den Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstatten.

 

  • Die Mitglieder über die Landjugendarbeit umfassend zu informieren.

 

  • Den Kreisvorsitzenden zur Mitgliederversammlung einzuladen.

 

Darüber hinaus hat sie alle weiteren Aufgaben zu übernehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

 

(2) Die beiden Vorsitzenden und der/die Kassierer/in vertreten die Landjugend gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne §26 BGB.

 

(3) Die Landjugend Langenau e.V. ist für den Schaden verantwortlich, den ein Mitglied der Vorstandschaft in Erledigung der Aufgaben der Landjugend Langenau e.V. einem Dritten zugefügt.

Die Vorstandschaft haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen.

 

(4) Dem Vorstand der Landjugend Langenau werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

 

 

§9 Wahlen

 

(1) Wählbar ist jedes Mitglied der Landjugend Langenau e.V.. Passives Wahlrecht ab 16 Jahre, aktives Wahlrecht ab 14 Jahre.

 

(2) Die Vorstandswahlen sind geheim. Wählbare Personen müssen anwesend sein oder im Verhinderungsfalle schriftlich versichert haben, dass sie die Wahlen annehmen.

 

(3) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss mit 3 Personen zu bilden.

 

(4) Die Vorstandschaft wird im Wechsel auf 2 Jahren gewählt.

 

In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird gewählt:

 

a) der Vorsitzende,

 

b) 1. stellvertretende Vorsitzende,

 

c) 2. stellvertretender Vorsitzender,

 

d) stellvertretende/r Kassierer/in,

 

e) ein Festausschussmitglied,

 

f) Schriftführer/in.

 

In Jahren mit gerader Jahreszahl wird gewählt:

 

a) die Vorsitzende,

 

b) 1. stellvertretender Vorsitzender,

 

c) 2. stellvertretende Vorsitzende,

 

d) Kassierer/in,

 

e) ein Festausschussmitglied.

 

(5) Das Nähere kann in einer Wahlordnung geregelt werden.

 

 

§10 Beschlussfassung

 

(1) Die Beschlüsse der Organe werden in der Regel in Versammlungen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vorstandschaft in Umlaufverfahren gefasst werden. Sie sind in der nächsten Sitzung der Vorstandschaft zu bestätigen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind. Wird eine solche Zahl nicht erreicht, können in einer weiteren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlüsse erledigt werden.

 

(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß, d.h. 14 Tage vorher, schriftlich oder per E-Mail einberufen wurde. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch noch 8 Tage vorher erfolgen.

Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern notwendig.

 

(3) Alle Sitzungen der Organe werden vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben wird.

 

 

 

Langenau, den 09.März 2013

 

 

 

Wer ist online

Wir haben 2 Gäste online